Aktuelle Informationen zu 
Grundsteuerjahres-Bescheiden 

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

im Zuge der Grundsteuerreform werden Ihnen in diesem Monat die Grundsteuerjahresbescheide zugehen. Hierzu könnten Ihrerseits Fragen und Anliegen entstehen. 

Da wir mit vielen Fragen allgemeiner Art rechnen und die personelle Kapazität des Steueramts des GVV begrenzt ist, stellen wir Ihnen nachfolgend eine FAQ-Liste zur Verfügung. Möglicherweise lässt sich somit Ihr Anliegen bereits im Vorfeld klären. 

 

Wie Sie feststellen werden, liegt die Zuständigkeit für die allermeisten Anliegen beim Finanzamt Heidelberg oder beim Gutachterausschuss der Gemeinde (GAA-NRNK), da der GVV Schönau, der Ihren Grundsteuerbescheid erstellt hat, an die Messbescheide des Finanzamts gebunden ist.

Bitte haben Sie Verständnis, wenn Ihr Anruf nicht umgehend entgegengenommen oder beantwortet werden kann. Gerne dürfen Sie Ihr Anliegen auch per Mail unter abgaben@gvv-schoenau.de an das Steueramt des GVV richten. Bitte vergessen Sie nicht, dabei die betroffene Gemeinde, Ihr Buchungszeichen und Ihre Telefon-Nummer anzugeben.

Sollten Sie keinen Grundsteuerjahresbescheid erhalten, wurde der Vorgang möglicherweise beim Finanzamt noch nicht bearbeitet. In diesen Fällen erfolgt nach Bearbeitung eine rückwirkende Veranlagung. Wir empfehlen Ihnen, den Sachstand beim Finanzamt zu erfragen.

 

Ihre Gemeindeverwaltung

Öffentliche Bekanntmachung

Wirksamkeit des Flächennutzungsplans des GVV Schönau

(Ausweisung einer geplanten Wohnbaufläche auf der Gemarkung Wilhelmsfeld)

 

 

Der Rhein-Neckar-Kreis, Landratsamt -Baurechtsamt- hat mit Schreiben vom 07.05.2024 die von der Verbandsversammlung am 03.04.2023 in öffentlicher Sitzung zum Beschluss erhobene 4. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

 

Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die Darstellung einer geplanten Wohnbaufläche auf der Gemarkung Wilhelmsfeld.

 

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Sie kann, einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht, dem Bericht über die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und der Zusammenfassenden Erklärung, am Sitz des Gemeindeverwaltungsverbandes, Sitz: Rathaus Altneudorf, Altneudorfer Straße 59, 69250 Schönau, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Unterlagen der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalte Auskunft verlangen.

Die Zusammenfassende Erklärung gibt Auskunft über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Flächennutzungsplan-Verfahren berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan, nach einer Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, gewählt wurde.

Zudem ist die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit der Begründung und der Zusammenfassenden Erklärung, im Internet unter www.gvv-schönau.de einsehbar.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorganges nur beachtlich ist, wenn sie bzw. er innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

 

Schönau, den 15.05.2024

Sieglinde Pfahl, Verbandsvorsitzende

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