Mit dem GVV-Thermoscheck Zuschuss zu Thermografie-Aufnahmen Ihres Hauses sichern.
Die Gemeinden Heiligkreuzsteinach und Wilhelmsfeld, sowie die Stadt Schönau fördern die Anschaffung eines Balkonkraftwerks.
Hier geht es zum Förderantrag
Öffentliche Bekanntmachung
Wirksamkeit des Flächennutzungsplans des GVV Schönau
(Ausweisung einer geplanten Wohnbaufläche auf der Gemarkung Wilhelmsfeld)
Der Rhein-Neckar-Kreis, Landratsamt -Baurechtsamt- hat mit Schreiben vom 07.05.2024 die von der Verbandsversammlung am 03.04.2023 in öffentlicher Sitzung zum Beschluss erhobene 4. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die Darstellung einer geplanten Wohnbaufläche auf der Gemarkung Wilhelmsfeld.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Sie kann, einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht, dem Bericht über die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und der Zusammenfassenden Erklärung, am Sitz des Gemeindeverwaltungsverbandes, Sitz: Rathaus Altneudorf, Altneudorfer Straße 59, 69250 Schönau, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Unterlagen der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalte Auskunft verlangen.
Die Zusammenfassende Erklärung gibt Auskunft über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Flächennutzungsplan-Verfahren berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan, nach einer Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, gewählt wurde.
Zudem ist die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit der Begründung und der Zusammenfassenden Erklärung, im Internet unter www.gvv-schönau.de einsehbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorganges nur beachtlich ist, wenn sie bzw. er innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Schönau, den 15.05.2024
Sieglinde Pfahl, Verbandsvorsitzende
© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.